Die Objektordnung der Bogensportanlage

§ 1 Geltungsbereich

1. Diese Objektordnung wird zur Durchsetzung von Ordnung, Sicherheit und Sauberkeit im Objekt Bogensportanlage "Rosemarie Förster", im Folgenden Anlage genannt, erlassen.

2. Diese Ordnung gilt für das gesamte Gelände der Anlage des Bogensportclub Glauchau e.V..

3. Die Verwaltung aller Sachverhalte, diese Anlage betreffend, die durch diese Ordnung geregelt werden obliegen dem Vorstand des Bogensportclub Glauchau e.V..

4. Bei der Verwaltung der Anlage hat der Vorstand nach bestem Wissen und Gewissen zu handeln. Den Anforderungen durch das angrenzende Landschaftsschutzgebiet sowie durch die Lage in Glauchau´s Naherholungsgebiet sind Rechnung zu tragen.

5. Das Gebiet der Bogensportanlage wird begrenzt durch die Anlage des Tennisclub "Rot-Weiß", die Anlage des Seglervereins, den Erdwall sowie die Anpflanzung auf dem Gelände des ehem. Pappelwaldes sowie durch den Fußweg von der Richard-Wagner-Straße zum Stausee.

6. Der Geltungsbereich erstreckt sich ebenfalls auf die Räume benachbarter Vereine, welche dem Bogensportclub Glauchau e.V. durch Nutzungsverträge zur Verfügung stehen.

7.  Weiterhin gelten alle für das Naherholungsgebiet "Stausee Glauchau" verbindlichen Verordnungen und Regelungen auch auf der Anlage.

§ 2 Nutzung

1.  Die Anlage wird grundsätzlich nur für Zwecke des Vereins genutzt. Über die Verwendung für andere Veranstaltungen hat der Vorstand zu entscheiden.

2.  Hauptzweck der Bogensportanlage ist das Durchführen von Training und Wettkämpfen im Bogensport. Grundsätzlich dürfen auf diesem Platz nur Bögen verwendet werden.

3.  Das Schießen mit anderen Sportgeräten darf nur in Sonderfällen nach reichlicher Abwägung aller Konsequenzen durchgeführt werden. Darüber hat der Vorstand zu entscheiden.

4.  Die Bogensportanlage ist nur von autorisierten Personen zu benutzen. Jugendliche unter 18 Jahren dürfen nur in Anwesenheit einer vom Verein zugelassenen Aufsichtsperson die Anlage nutzen.

5.  Grundsätzlich ist die Benutzung der Anlage nur innerhalb der vom Verein festgelegten Trainingszeiten möglich.

6.  Durch den Vorstand autorisierten Personen wird ein Schlüssel für die Räume der Bogensportanlage ausgehändigt. Die Ausgabe der Schlüssel erfolgt gegen Unterschrift. Der Verlust eines Schlüssels ist umgehend dem Vorstand zu melden.

§ 3 Ordnung und Sicherheit


1.    Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet, die Ordnung und Sicherheit auf der Anlage im Rahmen seiner Möglichkeiten zu gewährleisten.

2.    Bei Feststellung von Mängeln bezüglich Ordnung, Sicherheit und Sauberkeit ist die aufsichtführende Person oder der Vorstand zu benachrichtigen.

3.    Den Anweisungen der aufsichtführenden Person ist in jedem Fall Folge zu leisten.

4.    Jeder Sportler hat sich vor Nutzung der Anlage mit den Sicherheitsregeln und den Signalen der Anlage vertraut zu machen.

5.    Jeder Nutzer der Anlage hat durch sein Verhalten dazu beizutragen, dass durch die Anlage keine Beeinträchtigung der Anlieger entsteht.

6.    Jeder Nutzer haftet für vorsätzlich verursachte Schäden an der Anlage.

7.    Eine Haftung für Schäden an Privateigentum der Schützen auf dem Gelände der Anlage wird durch den Bogensportclub Glauchau e.V. nicht übernommen, es sei denn, der Bogensportclub Glauchau e.V. hat diese Schäden schuldhaft verursacht.

8.    Beim Verlassen der Bogensportanlage sind alle Türen und Fenster der Räume zu schließen.

§ 4 Beziehungen zu anderen Vereinen in der Nachbarschaft


1.  Jedes Vereinsmitglied hat durch sein Auftreten und Handeln dafür Sorge zu tragen, dass die guten Beziehungen zu den benachbarten Vereinen weiter gefestigt werden und keinen Schaden nehmen. Diese Beziehungen sind eine wichtige Voraussetzung für das Weiterbestehen der Anlage.

2.  Der Bogensportclub Glauchau e.V. ist aufgrund der territorialen Lage der Anlage Mitglied im Stauseeverein e.V..

3.  Arbeitseinsätze auf der Anlage sowie im Rahmen der Einsätze des Stauseevereins gelten als Arbeiten gemäß § 13 der Finanzordnung.

§ 5 Inkrafttreten

Die vorliegende Objektordnung für die Bogensportanlage tritt durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 05.03.2010 in Kraft. Änderungen dieser Ordnung haben entsprechend der Satzung des Bogensportclub Glauchau e.V. zu erfolgen.

 

Der Vorstand

Satzungen

Hier findet Ihr die Satzung und alle weiteren Ordnungen unseres Vereins. Das ist neben der Datenschutzordnung und der Finanzordnung auch die Objektordnung für die Bogensportanlage "Rosemarie Förster" am Glauchauer Stausee.

Die Datenschutzordnung des BSC Glauchau

Datenschutzordnung des Bogensportclub Glauchau e.V.

Stand: 23.03.2018

Präambel

In Ergänzung zu §8 der Satzung gibt sich der Verein folgende Datenschutzordnung:

§1 Erfassung und Verarbeitung von Daten

  1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt alle erforderlichen Daten seiner Mitglieder, einschließlich personenbezogener Daten, die zur Erfüllung gemäß der Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben erforderlich sind.
  2. Mit dem Beitritt eines Mitgliedes in den Verein nimmt der Verein folgende Daten auf:
    1. seinen Namen,
    2. seine Adresse,
    3. seine Kontaktdaten,
    4. sein Geburtsdatum und
    5. seine Bankverbindung sowie gegebenenfalls
    6. seine Lizenzen und
    7. seine Funktionen im Verein.
  3. Diese Informationen werden in den vereinseigenen EDV-Systemen und in den EDV-Systemen der Mitglieder des Vorstands zur Erfüllung des Vereinszwecks gespeichert, übermittelt und verändert. Jedem Mitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
  4. Sonstige Informationen über Mitglieder und Informationen über Nichtmitglieder werden vom Verein grundsätzlich intern nur erhoben, verarbeitet und genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich und sie zur Aufrechterhaltung des Sportbetriebes notwendig sind und keine Anhaltspunkte bestehen,dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung entgegensteht.

§2 Weitergabe von Daten an Verbände aufgrund Mitgliedschaft des Vereins

  1. Als Mitglied des Kreissportbund Zwickau, des Landessportbund Sachsen und der für die den Bogensport zuständigen Fach-und Dachverbände ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den betreffenden Verband zu melden und bestimmte personenbezogene Daten zu übermitteln.
  2. Übermittelt werden dabei:
    1. der Name,
    2. das Alter und das Geburtsdatum,
    3. die ausübende Sportart und
    4. die Mitgliedsnummer sowie gegebenfalls
    5. weitere von den Verbänden geforderten Daten.

Bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben werden zusätzlich übermittelt:

  1. die vollständige Adresse,
  2. die Kontaktdaten sowie
  3. die Bezeichnung ihrer Funktion im Verein.
  4. Im Rahmen von Turnieren oder Wettkämpfen meldet der Verein Ergebnisse und besondere Ereignisse an den betreffenden Verband.

§3 Veröffentlichung von Daten

  1. Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Bilder seiner Mitglieder durch Aushang in vereinseigenen Schaukästen, auf seinen Internetseiten und übermittelt Daten und Bilder zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie an elektronische Medien.
  2. Dies betrifft insbesondere Start- und Teilnehmerlisten, Mannschaftsaufstellungen, Ergebnisse von Turnieren und Wettkämpfen, Ranglisten, besondere Ereignisse, Wahlergebnisse sowie bei sportlichen oder sonstigen Versammlungen anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre.
  3. Die Veröffentlichung und Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Name, Vereinszugehörigkeit, Funktion im Verein und soweit aus sportlichen Gründen erforderlich, Alter oder Geburtsjahrgang
  4. Im Rahmen von Turnieren oder Wettkämpfen meldet der Verein Ergebnisse und besondere Ereignisse an den Verband.
  5. Auf seinen Internetseiten berichtet der Verein zudem auch über Ehrungen, Jubiläen und Auszeichnungen seiner Mitglieder.
  6. Der Vorstand macht diese besonderen Ereignisse des Vereinslebens durch Aushang in vereinseigenen Schaukästen und auf seinen Internetseiten bekannt. Hierbei können Bilder von Mitgliedern und folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden:
    Name, Vereinszugehörigkeit und deren Dauer, Funktion imVerein und soweit erforderlich, Alter, Geburtsjahrgang oder Geburtstag.
  7. Berichte über Ehrungen und Auszeichnungen mit Bildern darf der Verein unter Meldung von Name, Funktion im Verein, Vereinszugehörigkeit und deren Dauer - auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln.
  8. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung und Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen Daten aus 5. und 6. im Allgemeinen oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Der Verein informiert das Mitglied rechtzeitig über eine beabsichtigte Veröffentlichung und Übermittlung in diesem Bereich und teilt hierbei auch mit, bis zu welchem Zeitpunkt ein Widerspruch erfolgen kann. Wird der Widerspruch fristgemäß ausgeübt, unterbleibt die Veröffentlichung und Übermittlung. Anderenfalls entfernt der Verein Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds aus Schaukästen und von seiner Internetseite und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen und Übermittlungen. Der Verein benachrichtigt die betroffenen Verbände über den Widerruf des Mitglieds.
  9. Eine Veröffentlichung von in 2. genannten Daten bleibt von dem unter 8. genannten Widerspruch eines Mitgliedes unberührt.

§4 Weitergabe von Daten an Mitglieder

  1. Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert.
  2. Macht ein Mitglied geltend, dass er die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.

§5 Dauer der Datenspeicherung

  1. Beim Austritt werden alle personenbezogenen Daten des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

§6 Einverständnis, Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung der Satzungen und Ordnungen des Vereins stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem Ausmaß und Umfang dieser Ordnung zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist oder das Mitglied eingewilligt hat.
  2. Jedes Mitgliedhat das Recht auf
    1. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
    2. Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
    3. Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
    4. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
  3. Um die Aktualität der erfassten Daten, gemäß §1 dieser Ordnung, gewährleisten zu können, sind die Vereinsmitglieder verpflichtet, Änderungen umgehend dem Verein mitzuteilen.

§7 Datenschutz

  1. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen als zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörendem Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch weiter, wenn die oben genannten Personen aus dem Verein ausgeschieden sind.

Inkrafttreten

Diese Datenschutzordnung wurde am 23.03.2018 durch die Mitgliederversammlung beschlossen und tritt mit Veröffentlichung in Kraft und ersetzt alle bis dahin geltenden Regelungen und Vereinbarungen.

Die Satzung des BSC Glauchau

Satzung des Bogensportclub Glauchau e.V.

Stand: 23.03.2018

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen: "Bogensportclub Glauchau e.V." und hat seinen Sitz in Glauchau. Er wurde am 14.02.2002 gegründet und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hohenstein-Ernstthal eingetragen werden.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere im Kinder- und Jugendbereich.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    1. das regelmäßige Abhalten von Trainingseinheiten und die Teilnahme an Wettkämpfen in der Sportart Bogenschießen
    2. die Durchführung von Bogensport- Wettkämpfen
    3. die Erhöhung des Bekanntheitsgrades des Bogensports und die Erweiterung des Glauchauer Freizeitangebotes
    4. Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleiter/innen.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, ausgenommen Auslagen und Aufwandsentschädigungen.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Der Verein führt als Mitglieder:
    1. passive Mitglieder
    2. Ehrenmitglieder
  2. Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden, der die Ziele des Vereins unterstützt. Vorraussetzung ist die Anerkennung von Satzung und Regeln des Vereins.
  3. Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden.
  4. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen.
  5. Zum Ehrenmitglied werden Personen ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
  6. Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich selbst nicht sportlich betätigen, aber im übrigen die Interessen des Vereins fördern.
  7. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Ordentliche Mitglieder haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
  8. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
  9. Die Mitgliedschaft endet:
    1. durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines Kalender-jahres zulässig und spätestens 6 Wochen zuvor zu erklären ist;
    2. durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 6 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat;
    3. durch Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten, der durch den Vorstand zu beschließen ist. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschlussbeschluss ist dem Auszu-schließenden schriftlich mit Begründung bekannt zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss kann der Auszuschließende schriftlich die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet.
  10. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Im Falle des Ausschlusses dürfen Auszeichnungen nicht weiter getragen werden.
  11. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Art, Höhe und Fälligkeit legt die Mitgliederversammlung fest.
  12. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Ansprüche des Vereins bleiben hiervon unberührt.

§ 4 Organe des vereins

  1. Die Organe des Vereins sind:
    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand

§ 5 Mitgliedsversammlung

  1. Jede Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll einmal jährlich in den drei ersten Monaten des Kalenderjahres stattfinden.
  3. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher per E-Mail mit Angabe der geplanten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mailadresse zu erfolgen. Mitglieder ohne dem Verein bekannte E-Mail- Adresse und Mitglieder, die vorab schriftlich der Einladung per E-Mail widersprochen haben, werden per Brief an die dem Verein zuletzt bekannte Postadresse eingeladen. Die Einladungen per E-Mail und per Brief müssen inhaltsgleich gestaltet sein.
  4. Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung.
  5. Über die Versammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.
  6. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes ordentliche Mitglied ab einem Alter von 16 Jahren hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann in der Mitgliederversammlung nur persönlich ausgeübt werden.
  7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Enthaltungen zählen nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  8. Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20 % der Mitglieder. Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu wie den ordentlichen.

§ 6 Der Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus der/dem Vorsitzenden, dem/der Stellvertreter/in und dem/der Schatzmeister/in. Hiervon ist jeder einzeln zur Vertretung des Vereins gerichtlich und außergerichtlich berechtigt.
  2. Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben.
  3. Die Wahl des Vorstandes erfolgt für 2 Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines anderen Vorstandes im Amt.
  4. Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder ergänzen.
  5. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus, sofern diese Satzung an anderer Stelle keine abweichende Regelung trifft. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung bilden. Bei Bedarf können auf Vorstandsbeschluss einzelne Wahlfunktionen im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten des Vereins gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EstG ausgeübt werden.
  6. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 6 mal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden schriftlich oder fernmündlich.
  7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit und legt diese schriftlich nieder.
  8. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Derart gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

§ 7 Satzungsänderungen

  1. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
  2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 8 Ordnungen

  1. Folgende Ordnungen sind für die Mitglieder des Vereins verbindlich:
    1. Finanzordnung
    2. Objektordnung bzw.Hallenordnung
    3. Datenschutzordnung sowie
    4. die Ordnungen der zuständigen Fachverbände
  2. Die unter 1 aufgeführten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.

§ 9 Schriftverkehr

  1. Auf Wunsch eines Vereinsmitglieds können Nachrichten, die laut Satzung der Schriftform bedürfen, auch mittels E- Mail übermittelt werden. Hierzu führt der Vorstand ein Adressregister mit der entsprechenden Mitgliedsadresse. Die Nachweispflicht für den Nachrichtenempfang gegenüber dem Vorstand liegt dann stets beim Mitglied. Die Möglichkeit des herkömmlichen Schriftverkehrs bleibt hiervon unberührt.

§ 10 Auflösungsbestimmungen

  1. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Sächsischen Bogenschützenverband e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 14.02.2002 beschlossen und in der Mitgliederversammlung vom 23.03.2018 letztmalig geändert.